LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.11.2020
L 19 AS 1204/20
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a) und Buchst. b) und S. 4 Hs. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48; SGB XII § 23 Abs. 1; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 3 und S. 5-6; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 1a und Nr. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2; RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. a); RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 3 Buchst. b); AEUV Art. 45;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 3361/19

Anspruch eines griechischen Staatsangehörigen auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB IILeistungsausschluss für Ausländer bei fehlender materieller Freizügigkeitsberechtigung aufgrund einer ausgeübten Erwerbstätigkeit als ArbeitnehmerAnforderungen an eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FreizügG/EU im Falle einer für 10 Stunden monatlich ausgeübten geringfügigen Beschäftigung als SpülkraftKein Fortbestand einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU bei einer mehrmonatigen UnterbrechungKeine Beiladung des Sozialhilfeträgers

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen L 19 AS 1204/20

DRsp Nr. 2021/1027

Anspruch eines griechischen Staatsangehörigen auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer bei fehlender materieller Freizügigkeitsberechtigung aufgrund einer ausgeübten Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer Anforderungen an eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FreizügG/EU im Falle einer für 10 Stunden monatlich ausgeübten geringfügigen Beschäftigung als Spülkraft Kein Fortbestand einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU bei einer mehrmonatigen Unterbrechung Keine Beiladung des Sozialhilfeträgers

1. Bei der geringfügigen Beschäftigung als Spülkraft mit einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 100,00 EUR für 10 Stunden monatlich handelt es sich um eine untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit, die keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU begründet. 2. Bei einer über mehrere Monate andauernden Unterbrechung liegt kein Fortbestand einer Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FreizügG/EU vor. 3. Überbrückungsleistungen nach § 23 SGB XII stellen im Verhältnis zu Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ein Aliud dar und sind daher prozessual getrennte Streitgegenstände. Ein Beiladung des Sozialhilfeträgers muss nicht erfolgen.

Tenor