BSG - Urteil vom 27.06.2017
B 2 U 13/15 R
Normen:
SGB VII § 7; SGB X §§ 102 ff.; BGB § 288 Abs. 1; BGB §§ 677 ff.;
Fundstellen:
BSGE 123, 238
NZS 2018, 275
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 104/12

Anspruch eines Krankenhauses auf Verzinsung von Vergütungsforderungen für stationäre Krankenhausbehandlungen als Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag

BSG, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen B 2 U 13/15 R

DRsp Nr. 2017/16321

Anspruch eines Krankenhauses auf Verzinsung von Vergütungsforderungen für stationäre Krankenhausbehandlungen als Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag

Die Verzinsung des Anspruchs eines Krankenhauses gegen den Unfallversicherungsträger auf Bezahlung von Behandlungskosten eines Versicherten aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bestimmt sich nach den Vorschriften des BGB.

1. Eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Verzugszinsen für Zahlungsansprüche aus einer öffentlich-rechtlichen GoA lässt sich weder dem SGB VII oder dem SGB I noch dem SGB X entnehmen. 2. Das SGB VII enthält keine Zinsvorschriften. § 44 SGB I gewährt einen Zinsanspruch bei verspäteter Zahlung von Geldleistungen, die Regelung setzt aber als im Zweiten Abschnitt des SGB I befindliche Norm und aufgrund ihrer Stellung hinter § 38 SGB I nach systematischer Auslegung voraus, dass es sich hierbei um Sozialleistungen i.S. des § 11 SGB I handelt, auf die ein Rechtsanspruch gemäß § 38 SGB I besteht. 3. § 11 SGB I setzt nach seinem Wortlaut wiederum voraus, dass der Anspruch seine Rechtsgrundlage im SGB findet, was aber bei einer öffentlich-rechtlichen GoA eines Krankenhauses gegenüber einem Sozialversicherungsträger gerade nicht der Fall ist.