SG Dessau-Roßlau, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 U 104/12
Anspruch eines Krankenhauses auf Verzinsung von Vergütungsforderungen für stationäre Krankenhausbehandlungen als Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag
BSG, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen B 2 U 13/15 R
DRsp Nr. 2017/16321
Anspruch eines Krankenhauses auf Verzinsung von Vergütungsforderungen für stationäre Krankenhausbehandlungen als Aufwendungsersatz aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag
Die Verzinsung des Anspruchs eines Krankenhauses gegen den Unfallversicherungsträger auf Bezahlung von Behandlungskosten eines Versicherten aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag bestimmt sich nach den Vorschriften des BGB.
1. Eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Verzugszinsen für Zahlungsansprüche aus einer öffentlich-rechtlichen GoA lässt sich weder dem SGB VII oder dem SGB I noch dem SGB X entnehmen.2. Das SGB VII enthält keine Zinsvorschriften. § 44SGB I gewährt einen Zinsanspruch bei verspäteter Zahlung von Geldleistungen, die Regelung setzt aber als im Zweiten Abschnitt des SGB I befindliche Norm und aufgrund ihrer Stellung hinter § 38SGB I nach systematischer Auslegung voraus, dass es sich hierbei um Sozialleistungen i.S. des § 11SGB I handelt, auf die ein Rechtsanspruch gemäß § 38SGB I besteht.3. § 11SGB I setzt nach seinem Wortlaut wiederum voraus, dass der Anspruch seine Rechtsgrundlage im SGB findet, was aber bei einer öffentlich-rechtlichen GoA eines Krankenhauses gegenüber einem Sozialversicherungsträger gerade nicht der Fall ist.
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