BGH - Beschluss vom 20.09.2018
III ZR 63/18
Normen:
KHG § 17 Abs. 1 S. 5; BGB § 134;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 118/16
OLG Koblenz, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 325/17

Anspruch eines Versicherten auf vollständige Erstattung der Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt in einer Sportklinik durch die private Krankenversicherung; Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht öffentlich geförderte Privatkliniken; Auslegung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG

BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - Aktenzeichen III ZR 63/18

DRsp Nr. 2018/15976

Anspruch eines Versicherten auf vollständige Erstattung der Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt in einer Sportklinik durch die private Krankenversicherung; Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf nicht öffentlich geförderte Privatkliniken; Auslegung des § 17 Abs. 1 S. 5 KHG

Eine mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbundene Privatklinik für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen ist an die Entgeltobergrenzen gebunden, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung ergeben. Wird gegen eine solche Preisbestimmung verstoßen, führt dies nicht zur Nichtigkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung, sondern dazu, dass der Vertrag mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten bleibt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Februar 2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

KHG § 17 Abs. 1 S. 5; BGB § 134;

Gründe

I.