BVerwG - Beschluss vom 23.07.2019
2 B 4.19
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; SVG 2011 § 11 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 18.1924

Anspruch eines Zeitsoldaten auf Verschiebung der Zahlung der Übergangsgebührnisse; Beurlaubung eines Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse für ein Arbeitsverhältnis bei einer NATO-Agentur; Wegfall der Geld- und Sachbezüge; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BVerwG, Beschluss vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 2 B 4.19

DRsp Nr. 2019/12986

Anspruch eines Zeitsoldaten auf Verschiebung der Zahlung der Übergangsgebührnisse; Beurlaubung eines Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse für ein Arbeitsverhältnis bei einer NATO-Agentur; Wegfall der Geld- und Sachbezüge; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Die Möglichkeit der Verschiebung oder Unterbrechung der Zahlung nach § 11 Abs. 6 S. 2 SVG setzt voraus, dass eine konkret ins Auge gefasste Eingliederungsmaßnahme aus Gründen, auf die der Soldat keinen Einfluss hat oder die er bei wertender Betrachtung anspruchsneutral setzen durfte, erst später beginnt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 32 215,32 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; SVG 2011 § 11 Abs. 6 S. 2;

Gründe