OLG Hamburg - Urteil vom 25.04.2019
3 U 87/15
Normen:
ZPO § 32;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 234
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 110/13

Ansprüche aufgrund einer PatentverletzungMitwirkung eines ausländischen Herstellers an einer im Inland begangenen PatentverletzungBerechtigungsanfrage eines deutschen Herstellers

OLG Hamburg, Urteil vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 3 U 87/15

DRsp Nr. 2020/4793

Ansprüche aufgrund einer Patentverletzung Mitwirkung eines ausländischen Herstellers an einer im Inland begangenen Patentverletzung Berechtigungsanfrage eines deutschen Herstellers

Orientierungssätze: 1. Ein ausländischer Hersteller wirkt an einer im Inland begangenen Patentverletzung mit, wenn er die Benutzung eines patentgeschützten Gegenstands durch einen Dritten im Inland durch eigenes pflichtwidriges Verhalten ermöglicht, obwohl für ihn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die solche patentverletzenden Handlungen des Dritten als naheliegend erscheinen lassen (Anschluss an BGHZ 182, 245 - MP3-Player-Import; BGHZ 215, 89 - Abdichtsystem). 2. Weiß ein Hersteller von Zubehörteilen, dass sein Abnehmer die an ihn gelieferten Teile in Produkten verbaut, die sodann in die europäische Union geliefert werden, dann muss er der Berechtigungsanfrage eines deutschen Herstellers, der darauf verweist, dass sein konkret bezeichnetes deutsches Patent durch bestimmte Zubehörteile des ausländischen Herstellers im Inland verletzt sei, entnehmen, dass die in Rede stehenden Zubehörteile durch seine Abnehmer auf den deutschen Markt gelangt sind.

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 22.05.2015 (Az. 315 O 110/13) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils