OLG Koblenz - Beschluss vom 17.06.2019
12 U 1148/14
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 108 Abs. 2; StVG § 8 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2019, 1580
r+s 2019, 727
Vorinstanzen:
LG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 94/12

Ansprüche aus einem BaustellenunfallUnverzüglichkeit einer Berufung nach fünf Jahren bei VerfahrensaussetzungTätigkeit bei dem Betrieb eines FahrzeugsVerletzung von Verkehrssicherungspflichten durch einen Dritten

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.06.2019 - Aktenzeichen 12 U 1148/14

DRsp Nr. 2019/13384

Ansprüche aus einem Baustellenunfall Unverzüglichkeit einer Berufung nach fünf Jahren bei Verfahrensaussetzung Tätigkeit bei dem Betrieb eines Fahrzeugs Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch einen Dritten

1. Auch fünf Jahre nach Einlegung einer Berufung kann deren Zurückweisung noch unverzüglich im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO sein, wenn das Verfahren bis wenige Wochen vor der Entscheidung jahrelang im Hinblick auf § 108 Abs. 2 SGB VII ausgesetzt war.2. Eine Tätigkeit bei dem Betrieb eines Fahrzeugs i. S. d. § 8 Nr. 2 StVG liegt auch vor, wenn der Geschädigte eine "Leitungsfunktion" ausübt, mit der er von ihm zu verrichtende Arbeiten unter Mithilfe eines fremden Fahrzeugs organisiert und für die Durchführung seiner Arbeiten unverzichtbare Ausführungshandlungen teilweise auf Dritte delegiert (hier: Anweisungen eines Bohrunternehmers an den Mitarbeiter eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens, einen im Eigentum eines Dritten stehenden Radlader - der zu diesem Zeitpunkt ausschließlich als Hydraulikaggregat für das Bohrgerät des Bohrunternehmers genutzt wird - auszuschalten, wobei der Mitarbeiter versehentlich den Radlader in Bewegung setzt und dieser den Bohrunternehmer überrollt).