OLG Hamburg - Urteil vom 23.08.2019
11 U 63/19
Normen:
BetrAVG § 1b; BetrAVG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AP AG 2019, 882
NZA-RR 2019, 546
WM 2019, 1892
ZIP 2019, 1862
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 413 HKO 81/18

Ansprüche aus einer RuhegeldzusageAuslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem VorstandsversorgungsvertragWeitere Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes unmittelbar nach der Beendigung seines VorstandsdienstvertragesKeine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit

OLG Hamburg, Urteil vom 23.08.2019 - Aktenzeichen 11 U 63/19

DRsp Nr. 2019/12735

Ansprüche aus einer Ruhegeldzusage Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Vorstandsversorgungsvertrag Weitere Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes unmittelbar nach der Beendigung seines Vorstandsdienstvertrages Keine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit

1. Übt ein Vorstandsmitglied unmittelbar nach der Beendigung seines Vorstandsdienstvertrages bis zu seiner Pensionierung in derselben Gesellschaft weitere Funktionen als Leitender Angestellter aus, kommt es nicht zu einer Unterbrechung seiner Betriebszugehörigkeit, so dass die sog. m/n-tel-Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG insoweit keine Anwendung findet. 2. Zur Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Vorstands-Versorgungsvertrag.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2018, Az. 413 HKO 81/18, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, über die anerkannten 846,35 Euro monatlich hinaus seit dem 1. April 2018 weitere 1.099,45 Euro als betriebliches Ruhegeld an den Kläger zu zahlen hat.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 29 % und die Beklagte 71 % zu tragen.