LAG Köln - Urteil vom 27.06.2019
7 Sa 118/19
Normen:
BGB § 305 c; BGB § 307;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3623/18

Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Ausbildungskosten

LAG Köln, Urteil vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 118/19

DRsp Nr. 2020/9590

Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Ausbildungskosten

Beispielsfall einer Ausbildungskostenrückzahlungsvereinbarung, die in mehrfacher Hinsicht einer AGB-Kontrolle nicht standhält.

1. Eine in einem Formular-Arbeitsvertrag geregelte Ausbildungskostenrückzahlungsverpflichtung erweist sich als intransparent i.S. von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und ist damit unwirksam, wenn sie in sich widersprüchliche Angaben zur gewollten Bindungsdauer des Arbeitnehmers enthält. 2. Eine formularmäßige Ausbildungskostenrückzahlungsverpflichtung benachteiligt den Arbeitnehmer darüber hinaus unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn er zur Rückzahlung der Ausbildungskosten auch dann verpflichtet sein soll, wenn ihm der Arbeitgeber innerhalb des Vertragsbindungszeitraums aus in seiner Sphäre liegenden personenbedingten Gründen kündigt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.12.2018 in Sachen 11 Ca 3623/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 c; BGB § 307;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um einen in Form der Widerklage geltend gemachten Ausbildungskostenrückzahlungsanspruch der Beklagten.