LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.08.2019
3 Sa 349/18
Normen:
BGB § 611; UWG § 17; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 809/17

Ansprüche des Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer wegen Verletzung von Betriebsgeheimnissen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 349/18

DRsp Nr. 2020/715

Ansprüche des Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer wegen Verletzung von Betriebsgeheimnissen

Zwar ist ein Arbeitnehmer dem Grunde nach dem Arbeitgeber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er anlässlich seines Wechsels zu einem Konkurrenzunternehmen sensible Daten, die auch Geschäftsgeheimnisse beinhalten, dem neuen Arbeitgeber zugänglich macht. Ein Schadensersatzanspruch setzt jedoch darüber hinaus voraus, dass der Kläger einen konkreten Schaden substantiiert vorträgt (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.8.2018, Az.: 6 Ca 809/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; UWG § 17; BGB § 823 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Klägerin vom Beklagten im Wege gesamtschuldnerischer Haftung Schadensersatz aus unerlaubter Handlung verlangen kann.