OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.04.2020
1 U 91/19
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 466/18

Ansprüche des Betroffenen bei einer Verdachtsberichterstattung über ein Verhältnis mit seiner minderjährigen Nichte im Internet

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen 1 U 91/19

DRsp Nr. 2020/8673

Ansprüche des Betroffenen bei einer Verdachtsberichterstattung über ein Verhältnis mit seiner minderjährigen Nichte im Internet

1. Die Berichterstattung im Internet über eine Beziehung des Betroffenen zu seiner Nichte und die bundesweite Fahndung nach beiden verletzt auch bei Namensnennung nicht die Grenzen einer Verdachtsberichterstattung, wenn hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt der aufgestellten Behauptungen angestellt wurden. Dabei ist im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung auch die Gefahr zu berücksichtigen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleich setzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängen bleibt". 2. Die namentliche Erwähnung des Beschuldigten erfordert darüber hinaus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Dies setzt voraus, dass der berichtete Sachverhalt die Öffentlichkeit besonders berührt (hier: bejaht).

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. September 2019 - 2 O 466/18 - durch Beschluss zurückzuweisen.