OLG Stuttgart - Urteil vom 04.08.2020
16a U 197/19
Normen:
BGB § 311 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; AktG § 15; AktG § 309; AktG § 310; AktG § 322;
Fundstellen:
AP AG 2021, 119
BB 2021, 1108
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 120/18

Ansprüche des Erwerbers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw gegenüber dem Motorenhersteller

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2020 - Aktenzeichen 16a U 197/19

DRsp Nr. 2020/18099

Ansprüche des Erwerbers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw gegenüber dem Motorenhersteller

1. Wird ein Fahrzeughersteller mit der Behauptung in Anspruch genommen, ein Fahrzeug einer Tochtergesellschaft weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf, kommt weder eine Haftung der Muttergesellschaft aufgrund der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB, noch eine Haftung im Rahmen der Prospekthaftung in Betracht.2. Die Muttergesellschaft haftet in einer solchen Konstellation auch nicht im Rahmen einer Konzernhaftung für einen möglicherwiese gegenüber der Tochtergesellschaft bestehenden Anspruch. Es haften nach dem so genannten Trennungsprinzip im Vertragskonzern für die Verbindlichkeiten der einzelnen Konzernglieder grundsätzlich nur diese, nicht dagegen die anderen Konzernunternehmen einschließlich der Muttergesellschaft.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 04.10.2018, Az. 3 O 120/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.