Die Berufung des Klägers gegen das am 17.05.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.288,04 € festgesetzt.
I. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird unter Bezugnahme auf §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund von Sachmängeln des gebrauchten Ultraleichtflugzeuges ... Baujahr 2004, das der Beklagte dem Kläger mit dem Kaufvertrag vom ... 2012 zu einem Bruttopreis von 53.550 € verkaufte.
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