OLG Brandenburg - Urteil vom 29.01.2019
6 U 65/17
Normen:
BGB § 652; BGB § 654; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
MietRB 2019, 107
NJW-RR 2019, 825
NZM 2019, 860
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 352/16

Ansprüche des Käufers eines Hausgrundstücks gegen den Makler wegen unrichtiger Informationen über geplante Schallschutzmaßnahmen

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 6 U 65/17

DRsp Nr. 2019/2781

Ansprüche des Käufers eines Hausgrundstücks gegen den Makler wegen unrichtiger Informationen über geplante Schallschutzmaßnahmen

Dem Käufer eines Hausgrundstücks steht gegen den von ihm beauftragten Makler kein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn der Makler ihn - zutreffend - darüber informiert hat, dass das Objekt in das Schallschutzprogramm des zukünftigen Großflughafens Berlin aufgenommen und mit Kompensationszahlungen zu rechnen sei. Dies ist aus Sicht eines verständigen Käufers nicht zwingend dahin zu verstehen, dass Ausgleichszahlungen dem Käufer zugute kommen werden. Der Makler haftet daher nicht auf Schadensersatz, wenn der Verkäufer eine Ausgleichszahlung erhält, diese aber für sich behält.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.05.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 11 O 352/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.