OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.09.2019
24 U 211/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 627;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 354/17

Ansprüche eines Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsbüros wegen Begleitung eines UnternehmensverkaufsAnspruch auf ein vereinbartes Erfolgshonorar bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 24 U 211/18

DRsp Nr. 2020/6866

Ansprüche eines Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsbüros wegen Begleitung eines Unternehmensverkaufs Anspruch auf ein vereinbartes Erfolgshonorar bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber

1. Besteht kein materiell-rechtlicher Zahlungsanspruch, ist nicht nur der auf der ersten Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch, sondern gleichzeitig der auf der zweiten Stufe bereits rechtshängige, aber noch unbestimmte Zahlungsanspruch abzuweisen. Der erwartete Zahlungsbetrag bestimmt den Streitwert, wobei auf die Vorstellung des Klägers zu Beginn der Instanz abzustellen ist.2. Ein Dienstverhältnis über Dienste höherer Art gem. § 627 Abs. 1 BGB kann jederzeit und ohne die Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses durch den Dienstberechtigten als Kündigenden muss weder dargelegt noch bewiesen werden.3. Ist ein Erfolgshonorar vereinbart und tritt der Erfolg erst nach Vertragsbeendigung ein, dann muss festgestellt werden, welchen Anteil die bis zur Kündigung entfalteten Bemühungen des Dienstverpflichteten an dem letztlich erreichten Erfolg hatten. Diese Leistungen müssen (mit-)ursächlich geworden sein, wofür der Dienstverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Tenor