OLG Saarbrücken - Urteil vom 20.03.2019
1 U 71/18
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 352/15

Ansprüche wegen behaupteter betrügerischer Abrechnung von WerkverträgenVerwertung eines strafgerichtlichen Urteils durch den Zivilrichter im Wege des UrkundenbeweisesKeine Bindung der in einem Strafurteil enthaltenen Feststellungen für das Zivilgericht

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 1 U 71/18

DRsp Nr. 2020/9970

Ansprüche wegen behaupteter betrügerischer Abrechnung von Werkverträgen Verwertung eines strafgerichtlichen Urteils durch den Zivilrichter im Wege des Urkundenbeweises Keine Bindung der in einem Strafurteil enthaltenen Feststellungen für das Zivilgericht

1. Selbst wenn die Verwertung eines strafgerichtlichen Urteils durch den Zivilrichter im Wege des Urkundenbeweises zulässig ist und dies im Einzelfall dazu führen kann, dass der im Strafurteil festgestellte Sachverhalt auch im Zivilverfahren zugrunde zu legen ist, entbindet dies den Zivilrichter nicht von einer eigenständigen Beweiswürdigung und einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts in straf- und zivilrechtlicher Hinsicht. 2. Sind die für eine austenorierte Sachentscheidung gegebenen Gründe sachlich inhaltslos oder beschränken sie sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestextes, dann fehlen ausreichende Entscheidungsgründe. 3. Fehlen die vorgeschriebenen Entscheidungsgründe oder weisen sie solche Lücken auf, dass die rechtlichen Erwägungen des Gerichts nicht nachvollzogen werden können, dann ist das Urteil mit einem wesentlichen Verfahrensfehler behaftet, der die Berufung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO begründet.