OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.10.2019
2 U 12/18
Normen:
EPÜ Art. 64 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 1; PatG § 139 Abs. 2; PatG § 140a Abs. 1; PatG § 140a Abs. 3; PatG § 140b Abs. 3; BGB § 242; BGB § 259; ZPO § 148;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 46/16

Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen PatentsVerfahren zur L-Aminosäureproduktion mit EscherichiaAuf einem ausschließlichen Lizenzrecht gegründete AktivlegitimationVoraussetzungen einer Verhandlungsaussetzung (vorliegend verneint)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen 2 U 12/18

DRsp Nr. 2022/7731

Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents Verfahren zur L-Aminosäureproduktion mit Escherichia Auf einem ausschließlichen Lizenzrecht gegründete Aktivlegitimation Voraussetzungen einer Verhandlungsaussetzung (vorliegend verneint)

Tenor

A.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1. Februar 2018 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass sich die Verpflichtung zum Rückruf auf Produkte beschränkt, deren Mindesthaltbarkeitsdatum im Verhandlungsschlusszeitpunkt (17. Oktober 2019) noch nicht abgelaufen ist und dass der landgerichtliche Tenor a.E. dahingehend ergänzt wird, dass es hinter Ziff. II. a.E. heißt:

III.

" Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

B.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

C.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.