OLG Hamburg - Beschluss vom 02.12.2020
3 U 46/20
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 406 HKO 151/19

Ansprüche wegen Verletzung einer MarkeHerkunftsfunktion einer MarkeBeeinträchtigung von Markenfunktionen

OLG Hamburg, Beschluss vom 02.12.2020 - Aktenzeichen 3 U 46/20

DRsp Nr. 2021/8493

Ansprüche wegen Verletzung einer Marke Herkunftsfunktion einer Marke Beeinträchtigung von Markenfunktionen

Orientierungssätze: 1. Dem Markeninhaber ist es vorbehalten, welche seiner Marken er für die Kennzeichnung welcher seiner verschiedenen Produkte verwenden will. Die Herkunftsfunktion der Marke ist deshalb auch in einem Fall beeinträchtigt, in dem die Ware nicht unter der vom Markeninhaber für die Ware bestimmten und benutzten Marke, sondern unter einer anderen Marke des nämlichen Markeninhabers angeboten wird. 2. Verfolgt der Markeninhaber das Ziel, die jeweils unter verschiedenen seiner Marken in den Verkehr gebrachten Waren mit einem unterschiedlichen Image zu versehen und verschiedene Verkehrskreise anzusprechen, so besteht bei einer Benutzung einer seiner Marken für Waren, die er unter einer anderen seiner Marken in den Verkehr bringt, die Gefahr einer Verwässerung der fälschlich benutzten Marke und ist die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion dieser Marke beeinträchtigt. 3. Eine solche Beeinträchtigung der genannten Markenfunktionen begründet einen Unterlassungsanspruch des Markeninhabers nicht erst dann, wenn die Interessen des Markeninhabers besonders grob und schwerwiegend verletzt sind.