Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die gemeinsame Betreuung mit ihrem Sohn M. in einer Mutter-Kind-Einrichtung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu bewilligen.
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