OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.06.2019
12 B 190/19
Normen:
SGB VIII § 19 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 86b Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 1525/18

Antrag auf einstweiligen Anordnung der Bewilligung der gemeinsamen Betreuung mit dem Sohn in einer Mutter-Kind-Einrichtung; Mangelnde örtliche Zuständigkeit der angegangenen Behörde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2019 - Aktenzeichen 12 B 190/19

DRsp Nr. 2020/10546

Antrag auf einstweiligen Anordnung der Bewilligung der gemeinsamen Betreuung mit dem Sohn in einer Mutter-Kind-Einrichtung; Mangelnde örtliche Zuständigkeit der angegangenen Behörde

Ein Träger der Jugendhilfe ist für die Bewilligung einer begehrten Maßnahme örtlich unzuständig, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich der Behörde hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 19 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 86b Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Auf der Grundlage des fristgerechten Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die gemeinsame Betreuung mit ihrem Sohn M. in einer Mutter-Kind-Einrichtung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu bewilligen.