BSG - Beschluss vom 28.09.2023
B 3 KR 23/23 B
Normen:
SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 26.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 585/20
LSG Hessen, vom 30.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 291/22

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach verschuldeter Fristversäumnis

BSG, Beschluss vom 28.09.2023 - Aktenzeichen B 3 KR 23/23 B

DRsp Nr. 2024/1713

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach verschuldeter Fristversäumnis

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67;

Gründe

I

Gegen das ihr am 16.6.2023 zugestellte LSG-Urteil hat die Klägerin am 6.7.2023 durch ihre Prozessbevollmächtigten rechtzeitig Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese aber bis zum Ablauf der Frist am 16.8.2023 nicht begründet. Auf gerichtliche Anfrage vom 21.8.2023 (zugestellt am 23.8.2023), ob die Beschwerde aufrechterhalten wird, ging am 23.8.2023 eine Beschwerdebegründung vom 22.8.2023 ohne Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BSG ein. Auf gerichtliche Anfrage vom 24.8.2023, ob Gründe für eine Wiedereinsetzung geltend gemacht werden, ging am 6.9.2023 ein Antrag beim BSG ein, der Klägerin wegen Versäumung der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

II