OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.06.2019
6 A 2239/18
Normen:
LBG NRW § 14 Abs. 10 S. 1 Nr. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2791/16

Antrag eines Lehrers auf Zulassung der Berufung i.R.d. Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2019 - Aktenzeichen 6 A 2239/18

DRsp Nr. 2019/9370

Antrag eines Lehrers auf Zulassung der Berufung i.R.d. Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

Erfolgloser Antrag einer Lehrerin auf Zulassung der Berufung, die ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LBG NRW § 14 Abs. 10 S. 1 Nr. 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.

I. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.