LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.09.2020
15 Sa 396/20
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 91a; DAG-CSG § 19; DAG-CSG § 41;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1235/18

Antrag und Lebenssachverhalt als Bestandteil des zweigliedrigen StreitgegenstandsbegriffesPflicht zur Einhaltung des Mindestabstandsgebotes auch ohne ausdrückliche Anpassungsklausel

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 15 Sa 396/20

DRsp Nr. 2020/18059

Antrag und Lebenssachverhalt als Bestandteil des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffes Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandsgebotes auch ohne ausdrückliche Anpassungsklausel

Die Statusbewertung eines außertariflichen Mitarbeiters erfolgt anhand der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 11.12.2019 - 4 Ca 1235/18 - abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.830,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweiligen Teilbetrag von 261,52 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und den Teilbetrag von 523,04 € seit 01.12.2018 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch ab Januar 2019 Vergütung in Höhe eines Betrages zu zahlen, der den 13fachen Tarifsatz der Entgeltgruppe BW9 des Vergütungstarifvertrags zwischen der G. G. GmbH Deutschland sowie der G. G. Holding GmbH Deutschland und ver.di vom 11.07.2018 um 8% übersteigt, und die Bruttodifferenzbeträge zur monatlich gezahlten Vergütung mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem jeweils 02. des Folgemonats zu verzinsen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; § ;