LAG München - Urteil vom 07.11.2019
3 Sa 234/19
Normen:
ZPO § 139;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 16
LAGE ZPO 2002 § 520 Nr. 6
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 5401/18

Antragsänderung im BerufungsverfahrenAnforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung

LAG München, Urteil vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 234/19

DRsp Nr. 2020/942

Antragsänderung im Berufungsverfahren Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung

Orientierungssatz: Eine Antragsänderung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO im Berufungsverfahren setzt die Zulässigkeit der Berufung voraus. Eine Berufung ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig, wenn der Berufungskläger sich nicht ausreichend mit den Erwägungen des Erstgerichts, die zur Abweisung der Zahlungsklage führen, in der Berufungsbegründung auseinandergesetzt hat und bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht bei gleichem Klagegrund statt Leistung Feststellung des Anspruchs begehrt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 14.02.2019 - 32 Ca 5401/18 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 139;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung eines Schadensersatzes im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung.