LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.09.1995
L 5 Ka 2283/94
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGB X § 35 Abs. 1 ;

Antragserfordernis bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung, Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten und kompensatorischen Einsparungen bei der Honorarkürzung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.09.1995 - Aktenzeichen L 5 Ka 2283/94

DRsp Nr. 2006/25392

Antragserfordernis bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung, Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten und kompensatorischen Einsparungen bei der Honorarkürzung

1. Der Beschwerdeausschuß ist weder dadurch, daß die Kassenärztliche Vereinigung nur beantragte, zu prüfen, ob der Mehraufwand in bestimmten Leistungssparten dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht, noch dadurch, daß der Prüfungsausschuß lediglich eine spartenbezogene Honorarkürzung vornahm, an der Vornahme eines Gesamtfallwert-Vergleich gehindert, so daß das Verbot der reformatio in peius insoweit nicht eingreift.