AnwGH Hamburg, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AGH I ZU (SYN) 11/16 (I-6)
Anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers; Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts; Tätigkeit eines als externer Datenschutzbeauftragter bei Kunden seines Arbeitgebers eingesetzten angestellten Unternehmensjuristen
BGH, Urteil vom 02.07.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 49/17
DRsp Nr. 2018/10027
Anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts in "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers"; Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts; Tätigkeit eines als externer Datenschutzbeauftragter bei Kunden seines Arbeitgebers eingesetzten angestellten Unternehmensjuristen
SGB VI § 6 Abs. 1BDSG § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 38GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1a) Bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in "Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers" (§ 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5BRAO) handelt es sich nicht lediglich um eine Beschränkung der Rechtsdienstleistungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts, sondern - ebenso wie bei den Bestimmungen in § 46 Abs. 2 bis 4BRAO - um eine tatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.b) In Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers nach § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, 2 BRAO ist nicht tätig, wer von diesem bei dessen Kunden als externer Datenschutzbeauftragter eingesetzt wird.c) § 46 Abs. 5BRAO verstößt, soweit danach ein als externer Datenschutzbeauftragter bei Kunden seines Arbeitgebers eingesetzter angestellter Unternehmensjurist nicht in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers tätig wird, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG oder Art. 3 Abs. 1GG.
Tenor
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