Mit ihrer gemäß §§
Die Beschwerde ist unbegründet. Nach dem Vermerk des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 30.12. (Bl. 86) wurde in der Verhandlung am 18. Juli 1988 erörtert und auf den Sach- und Streitstand 14 Sa 569/88 eingegangen. Damit ist die Erörterungsgebühr entstanden, auch wenn der Beklagten-Vertreter dieser Verhandlung ferngeblieben ist. § 31 Nr. 4 BRAGO läßt eine Erörterungsgebühr unabhängig davon entstehen, ob die Gegenseite, die hier zu dem Termin ordnungsgemäß geladen war, auftreten und miterörtern konnte, erschienen oder säumig geblieben ist.
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