LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 05.05.1989
6 Ta 115/89
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AnwBl 1989, 681
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5775/86

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 05.05.1989 - Aktenzeichen 6 Ta 115/89

DRsp Nr. 1999/3134

Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

§ 31 Nr. 4 BRAGO läßt eine Erörterungsgebühr unabhängig davon entstehen, ob die Gegenseite, die hier zu dem Termin ordnungsgemäß geladen war, auftreten und miterörtern konnte, erschienen oder säumig geblieben ist.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Mit ihrer gemäß §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 RpflG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 ZPO als Beschwerde zulässigen Erinnerung wendet sich sie Beklagte gegen die Festsetzung einer Erörterungsgebühr von DM 2.117,70 (nebst anteiliger Mehrwertsteuer und Zinsen) in dem angefochtenen Beschluß. Die Beklagte führt aus, ausweislich der Berufungsniederschriften habe in zweiter Instanz eine Erörterung nicht stattgefunden.

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach dem Vermerk des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 30.12. (Bl. 86) wurde in der Verhandlung am 18. Juli 1988 erörtert und auf den Sach- und Streitstand 14 Sa 569/88 eingegangen. Damit ist die Erörterungsgebühr entstanden, auch wenn der Beklagten-Vertreter dieser Verhandlung ferngeblieben ist. § 31 Nr. 4 BRAGO läßt eine Erörterungsgebühr unabhängig davon entstehen, ob die Gegenseite, die hier zu dem Termin ordnungsgemäß geladen war, auftreten und miterörtern konnte, erschienen oder säumig geblieben ist.