OLG Rostock - Urteil vom 12.12.2019
25 U 1/16
Normen:
BGB § 280; ZPO § 287; BGB § 628 Abs. 1 S. 3; BGB § 346;
Fundstellen:
FuR 2020, 664
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 326/13

Anwaltshaftung und Erstattung gezahlter GebührenAnscheinsbeweis beratungsrichtigen VerhaltensVerbleiben nur einer einzigen vernünftigen VerhaltensoptionDrohende Nachteile für den Auftraggeber bei Ausführung einer Weisung

OLG Rostock, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 25 U 1/16

DRsp Nr. 2020/13632

Anwaltshaftung und Erstattung gezahlter Gebühren Anscheinsbeweis beratungsrichtigen Verhaltens Verbleiben nur einer einzigen vernünftigen Verhaltensoption Drohende Nachteile für den Auftraggeber bei Ausführung einer Weisung

1. Der Anscheinsbeweis beratungsrichtigen Verhaltens greift im Rahmen der Anwaltshaftung nur dann, wenn infolge der Beratung nur eine einzige vernünftige Verhaltensoption verbleibt.2. Jeder Anwalt muss selbständig prüfen, ob dem Auftraggeber bei Ausführung einer Weisung Nachteile drohen; in einem solchen Fall hat der Anwalt den Mandanten darauf hinzuweisen und seine Antwort abzuwarten.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 23.01.2015 - 7 O 326/13 - teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.894,99 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2013 sowie weitere 213,31 € nebst Zinsen von 4 % seit dem 30.01.2014 zu zahlen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten I. und II. Instanz tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/4. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3/4, die Beklagten diejenigen des Klägers als Gesamtschuldner zu 1/4. Im Übrigen findet eine Erstattung nicht statt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.