LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.11.2020
15 Sa 1119/20
Normen:
AGG § 1;
Fundstellen:
AuR 2021, 138
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1328/19

Anwendbarkeit des § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L beim Anpassen der Eingruppierung an geänderte UmständeKonformität des § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L mit Art. 3 Abs. 1 GG

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 15 Sa 1119/20

DRsp Nr. 2021/1606

Anwendbarkeit des § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L beim Anpassen der Eingruppierung an geänderte Umstände Konformität des § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L mit Art. 3 Abs. 1 GG

1.§ 17 Abs. 4 S. 1 TV-L kommt auch dann zur Anwendung, wenn keine höherwertige Tätigkeit zugewiesen wird, aber die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit sich verändert, sodass die Eingruppierung an diese veränderten Umstände anzupassen ist. 2. Die Regelung in § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Mai 2020- 6 Ca 1328/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe E 10 TV-L ab dem 01.01.2019 nicht auf Basis der Stufe 3, sondern der Stufe 4 zu entlohnen ist (monatliche Differenz: 262,33 EUR).

Der im Jahre 1975 geborene Kläger ist staatlich anerkannter Erzieher und hat in der Zeit von Juli 1999 bis August 2015 in diesem Beruf gearbeitet. Vom 01.09.2015 bis 30.11.2015 war er als Familienhelfer tätig.