BGH - Urteil vom 03.07.2018
XI ZR 702/16
Normen:
BGB a.F. § 312d Abs. 1; BGB a.F. § 312d Abs. 3 Nr. 1; BGB a.F. § 312d Abs. 5 S. 1-2; BGB § 495 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 1985
MDR 2018, 1135
NJW-RR 2018, 1204
WM 2018, 1601
ZIP 2018, 1626
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 186/15
OLG Frankfurt/Main, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 23/16

Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. auf im Wege des Fernabsatzes geschlossene Verbraucherdarlehensverträge; Verwirkung des Widerrufsrechts i.R.d. Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

BGH, Urteil vom 03.07.2018 - Aktenzeichen XI ZR 702/16

DRsp Nr. 2018/10768

Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. auf im Wege des Fernabsatzes geschlossene Verbraucherdarlehensverträge; Verwirkung des Widerrufsrechts i.R.d. Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Ist § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB in der bis zum 3. August 2009 geltenden Fassung (aF) schon nicht auf im Wege des Fernabsatzes geschlossene Verbraucherdarlehensverträge anwendbar, kann bei der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB aF erst recht kein Gesichtspunkt für oder gegen eine Verwirkung des Widerrufsrechts bei nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen entnommen werden.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB a.F. § 312d Abs. 1; BGB a.F. § 312d Abs. 3 Nr. 1; BGB a.F. § 312d Abs. 5 S. 1-2; BGB § 495 Abs. 1;

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und auf Herausgabe mutmaßlich von der Beklagten auf Zins- und Tilgungsleistungen gezogener Nutzungen nach Widerruf ihrer auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen in Anspruch.