BGH - Urteil vom 25.04.2019
I ZR 272/15
Normen:
RL 2000/43/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a)-b); RL 2000/43/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. g); AGG § 2 Abs. 1 Nr. 7; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 19 Abs. 2; AGG § 21 Abs. 1; AGG § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1752
MDR 2019, 1243
NJW 2020, 852
NZA-RR 2020, 50
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 02.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 300/14
OLG Köln, vom 01.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 15/15

Anwendbarkeit des AGG bei der Auswahlentscheidung über die Vergabe von Stipendien für hochbegabte Hochschulstudenten; In Deutschland erworbenes Erstes Juristisches Staatsexamen als Teilnahmevoraussetzung für die Vergabe von Stipendien zur Förderung von Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland; Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft

BGH, Urteil vom 25.04.2019 - Aktenzeichen I ZR 272/15

DRsp Nr. 2019/12650

Anwendbarkeit des AGG bei der Auswahlentscheidung über die Vergabe von Stipendien für hochbegabte Hochschulstudenten; In Deutschland erworbenes Erstes Juristisches Staatsexamen als Teilnahmevoraussetzung für die Vergabe von Stipendien zur Förderung von Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland; Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft

a) Die Vergabe von Stipendien für hochbegabte Hochschulstudenten erfordert eine Auswahlentscheidung, bei der die persönlichen Umstände der Bewerber im Vordergrund stehen, und unterfällt daher nicht § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG.b) Wird die Vergabe von Stipendien zur Förderung von Forschungs- oder Studienvorhaben im Ausland an die Teilnahmevoraussetzung des in Deutschland erworbenen Ersten Juristischen Staatsexamens geknüpft, stellt dies keine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar.

Tenor

Die Revision gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

RL 2000/43/EG Art. 2 Abs. 2 Buchst. a)-b); RL 2000/43/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. g); AGG § 2 Abs. 1 Nr. 7; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 19 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 19 Abs. 2; AGG § 21 Abs. 1; AGG § 21 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist italienischer Staatsbürger, der in Deutschland geboren und wohnhaft ist. Im Jahr 2013 erwarb er an einer Universität in Armenien den akademischen Grad "Bachelor of Laws".