OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.10.2019
4 A 1334/17
Normen:
ArbZG § 21a Abs. 1; FPersV § 18;
Fundstellen:
DÖV 2020, 204
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2560/15

Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf beschäftigte Arbeitnehmer; Verpflichtung eines Unternehmens zur Zahlung einer Geldbuße wegen mehrfacher Überschreitungen der maximal zulässigen Arbeitszeit durch die Arbeitnehmer; Unzureichende Gewährung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpausen; Arbeitszeit des Fahrpersonals von Tierkörperbeseitigungsanstalten; Straßenverkehrstätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 4 A 1334/17

DRsp Nr. 2019/16474

Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf beschäftigte Arbeitnehmer; Verpflichtung eines Unternehmens zur Zahlung einer Geldbuße wegen mehrfacher Überschreitungen der maximal zulässigen Arbeitszeit durch die Arbeitnehmer; Unzureichende Gewährung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpausen; Arbeitszeit des Fahrpersonals von Tierkörperbeseitigungsanstalten; Straßenverkehrstätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

1. Das Arbeitszeitgesetz ist auf das Fahrpersonal einer Einrichtung zur Entsorgung und Verarbeitung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten anwendbar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21a Abs. 1 S. 1 ArbZG liegen vor. Insbesondere üben die Fahrer eine Straßenverkehrstätigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aus.2. Die Fahrer werden nicht dadurch von der Anwendung des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen, dass nach § 21a Abs. 1 S. 2 ArbZG die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 unberührt bleiben.3. Die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes ist nicht deshalb für die Fahrer ausgeschlossen, weil sie mit ihren Fahrzeugen tierische, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte transportieren. Die auf diese Fahrzeuge anwendbaren Vorschriften der §§ 2 Nr. 3 lit. a) und b) FPersG, 18 Abs. 1 Nr. 14 FPersV enthalten keine Ausnahme von der Anwendung von Regelungen des Arbeitszeitgesetzes über die Arbeitszeit.