BGH - Beschluss vom 08.01.2019
XI ZR 535/17
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2019, 343
NJW-RR 2019, 497
NZM 2019, 443
VersR 2019, 497
WM 2019, 308
ZIP 2019, 313
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 507/11
KG, vom 31.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 129/14

Anwendbarkeit des Vergleichswertverfahrens bei der Feststellung des Verkehrswerts einer Immobilie im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages; Rückabwicklung eines Kaufvertrages aufgrund sittenwidriger Überhöhung des Kaufpreises

BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen XI ZR 535/17

DRsp Nr. 2019/1918

Anwendbarkeit des Vergleichswertverfahrens bei der Feststellung des Verkehrswerts einer Immobilie im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages; Rückabwicklung eines Kaufvertrages aufgrund sittenwidriger Überhöhung des Kaufpreises

Zur Anwendbarkeit des Vergleichswertverfahrens bei der Feststellung des Verkehrswerts einer Immobilie.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 31. Juli 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 40.000 €.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger machen gegenüber der beklagten Bank Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem von ihr finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung geltend.