FG München - Urteil vom 05.12.2019
10 K 2705/18
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 550

Anwendung der Tarifbegünstigung für außerordentliche Einkünfte auf eine Kapitalauszahlung im Zuge der Auflösung eines Versorgungsguthabens aus einer betrieblichen Altersversorgung.; Auszahlung eines Versorgungsguthabens aus betrieblicher Altersversorgung in Form einer Direktzusage; Beachtung des Prinzips der Einheitlichkeit einer Entschädigung; Rechtsfolgen einer teilweisen Entgeltumwandlung eines Abfindungsanspruchs; Teilkapitalauszahlung aus betrieblicher Altersversorgung

FG München, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 10 K 2705/18

DRsp Nr. 2020/2842

Anwendung der Tarifbegünstigung für außerordentliche Einkünfte auf eine Kapitalauszahlung im Zuge der Auflösung eines Versorgungsguthabens aus einer betrieblichen Altersversorgung.; Auszahlung eines Versorgungsguthabens aus betrieblicher Altersversorgung in Form einer Direktzusage; Beachtung des Prinzips der Einheitlichkeit einer Entschädigung; Rechtsfolgen einer teilweisen Entgeltumwandlung eines Abfindungsanspruchs; Teilkapitalauszahlung aus betrieblicher Altersversorgung

Tenor

1.

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2015 vom 22. Juni 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. September 2018 wird die Einkommensteuer 2015 unter Berücksichtigung einer tariflichen Ermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 EStG für einen Betrag von 144.475,20 € hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend herabgesetzt. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen. Dem Beklagten wird weiter aufgegeben, das Ergebnis dieser Berechnungen den Klägern unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid nach Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. 4.