LAG Baden-Württemberg - Teilurteil vom 21.07.2020
15 Sa 20/19
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3898/18

Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c BGB auf arbeitsvertragliche BezugnahmeklauselnBezugnahmeklausel als Grundlage für Arbeitnehmeranspruch auf betriebliche AltersversorgungZweifel bei Auslegung arbeitsvertraglicher Regelungen zu Lasten des Verwenders

LAG Baden-Württemberg, Teilurteil vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 15 Sa 20/19

DRsp Nr. 2021/2167

Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c BGB auf arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln Bezugnahmeklausel als Grundlage für Arbeitnehmeranspruch auf betriebliche Altersversorgung Zweifel bei Auslegung arbeitsvertraglicher Regelungen zu Lasten des Verwenders

1. Bei der Auslegung von arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln, die allgemeine Geschäftsbedingungen sind, kann die Unklarheitenregelung zur Anwendung kommen.2. Als Ergebnis der Anwendung der Unklarheitenregelung auf eine Bezugnahmeklausel kann einem Arbeitnehmer ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gemäß dem in Bezug genommenen Regelwerk zustehen (hier bejaht).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.02.2019 - 5 Ca 3898/18 - teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst.

1.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der Ruhegeldordnung für die Betriebsangehörigen der ehemaligen B. - Girozentrale - Ma. vom 15.12.1976 in der jeweils gültigen Fassung zusteht.

2. II. III.