BSG - Urteil vom 26.10.1989
12 RK 56/88
Normen:
SGB X § 49, § 45 ;

Anwendung des § 49 SGB X bei Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung

BSG, Urteil vom 26.10.1989 - Aktenzeichen 12 RK 56/88

DRsp Nr. 1999/6900

Anwendung des § 49 SGB X bei Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung

1. Wenn bei der Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung der durch den Verwaltungsakt belastete Dritte zwar nicht den zurücknehmenden Verwaltungsakt, aber einen inhaltlich gleichen derselben Behörde angefochten und diese den Begünstigten davon unterrichtet hat, gilt § 49 SGB X entsprechend. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 49, § 45 ;