BVerwG - Urteil vom 08.05.2019
8 C 3.18
Normen:
ArbZG § 17 Abs. 2; ArbZG § 18 Abs. 1 Nr. 3; GRC Art. 24 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 225
ArbRB 2019, 273
BVerwGE 165, 290
DÖV 2019, 887
NVwZ-RR 2020, 404
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 184.14
OVG Berlin-Brandenburg, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 19.15

Anwendung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) auf die in häuslicher Gemeinschaft tätigen Erzieher; Wohngruppen mit alternierender Betreuung; permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers

BVerwG, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 8 C 3.18

DRsp Nr. 2019/11519

Anwendung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) auf die in häuslicher Gemeinschaft tätigen Erzieher; Wohngruppen mit alternierender Betreuung; permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers

1. Ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG setzt ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften auf längere Zeit voraus, das auf personelle Kontinuität sowie nahezu permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers angelegt und davon geprägt ist, dass sich Arbeits- und Ruhezeiten nicht voneinander trennen lassen.2. Der von § 17 Abs. 2 ArbZG eröffnete Ermessensspielraum ist nicht im Sinne eines "intendierten Ermessens" dahingehend eingeschränkt, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig einzuschreiten hat.

1. Die Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. Juni 1994, zuletzt geändert durch Art. 12a des Gesetzes vom 11. November 2016 ist auf die nach dem Modell der alternierenden Betreuung (WaB-Modell) beschäftigten Erzieher nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG ausgeschlossen.2. Die Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG ist eng auszulegen und findet nur dann Anwendung, wenn ihre Voraussetzungen im Hinblick auf die gesamte in Rede stehende Arbeitszeit gegeben sind.

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

ArbZG § 17 Abs. 2; ArbZG § Abs. Nr. ;