BSG - Urteil vom 18.07.1989
10 RKg 22/88
Normen:
BKGG § 2 Abs. 5 S. 1, § 2 Abs. 5 S. 2, § 2 Abs. 5 S. 2, § 2 Abs. 5 S. 2; GG Art. 116 Abs. 1 ; RuStAG § 25 ; BVFG § 25 ; SGG § 193 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 65, 198

Anwendung des Begriffs deutscher Volkszugehöriger aus § 6 BVFG im Kindergeldrecht, Bekennung zum deutschen Volkstum, Kostenentscheidung bei teilweiser Zurückverweisung des Rechtsstreits

BSG, Urteil vom 18.07.1989 - Aktenzeichen 10 RKg 22/88

DRsp Nr. 1999/6979

Anwendung des Begriffs deutscher Volkszugehöriger aus § 6 BVFG im Kindergeldrecht, Bekennung zum deutschen Volkstum, Kostenentscheidung bei teilweiser Zurückverweisung des Rechtsstreits

1. Im Kindergeldrecht ist die Legaldefinition des Begriffs "deutscher Volkszugehöriger" in § 6 BVFG entsprechend anzuwenden.2. Für die Frage, ob sich jemand zum deutschen Volkstum bekennt, ist die Aufgabe der deutschen und der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit lediglich ein Beurteilungskriterium. Sie läßt sich nur durch Würdigung des Gesamtverhaltens entscheiden.3. Die Kostenentscheidung muß auch bei nur teilweiser Zurückverweisung des Rechtsstreits in die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ganz aufgehoben werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 5 S. 1, § 2 Abs. 5 S. 2, § 2 Abs. 5 S. 2, § 2 Abs. 5 S. 2; GG Art. 116 Abs. 1 ; RuStAG § 25 ; BVFG § 25 ; SGG § 193 Abs. 1 ;
Fundstellen