BGH - Urteil vom 15.10.2019
VI ZR 105/18
Normen:
BGB § 253; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
JZ 2020, 10
MDR 2020, 32
NJW 2020, 1358
VersR 2020, 168
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 125/14
OLG Karlsruhe, vom 13.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 116/16

Anwendung eines nicht allgemein anerkannten den Korridor des medizinischen Standards verlassenden Behandlungskonzepts und zum Umfang der hierfür erforderlichen Aufklärung des Patienten; Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung i.R.e. Bandscheibenoperation

BGH, Urteil vom 15.10.2019 - Aktenzeichen VI ZR 105/18

DRsp Nr. 2019/16900

Anwendung eines nicht allgemein anerkannten den Korridor des medizinischen Standards verlassenden Behandlungskonzepts und zum Umfang der hierfür erforderlichen Aufklärung des Patienten; Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung i.R.e. Bandscheibenoperation

Zur Anwendung eines nicht allgemein anerkannten, den Korridor des medizinischen Standards verlassenden Behandlungskonzepts und zum Umfang der hierfür erforderlichen Aufklärung des Patienten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. September 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 253; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit einer Bandscheibenoperation auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.