BSG - Urteil vom 23.11.1995
1 RK 13/94
Normen:
RVO § 548 ; SGB V § 11 Abs. 4 § 49 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 77, 98
DStR 1996, 1097
NZS 1996, 284
SozR 3-2500 § 11 Nr. 1

Anwendung von § 11 Abs. 4 SGB V bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls

BSG, Urteil vom 23.11.1995 - Aktenzeichen 1 RK 13/94

DRsp Nr. 1996/19425

Anwendung von § 11 Abs. 4 SGB V bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls

Durch § 11 Abs. 4 SGB V wird der Anspruch auf den das Verletztengeld übersteigenden Krankengeld-Spitzbetrag bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls nicht ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 ; SGB V § 11 Abs. 4 § 49 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten um den Anspruch auf den Krankengeld-Spitzbetrag bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls.

Der Kläger ist selbständig erwerbstätig und freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Seine Versicherung umfaßte im Jahre 1991 einen Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. Krankheitstag in Höhe von 130 DM täglich. Außerdem ist der Kläger als Unternehmer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) freiwillig unfallversichert; diese Versicherung schloß im Jahre 1991 einen Anspruch auf Verletztengeld in Höhe von 80 DM täglich ein.