BSG, Urteil vom 27.09.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 57/88
DRsp Nr. 1999/6920
Anwendung von § 113 Abs. 2 S. 2 AFG
1. Selbst wenn die Eheleute mit dem Steuerklassenwechsel zwar eine Verringerung des Arbeitslosengeldanspruchs bewirken, aber eine Steuerklassenkombination wählen (IV/IV), die dem Verhältnis ihrer monatlichen Arbeitslöhne immer noch nicht entspricht, findet § 113 Abs. 2 S. 2 AFG in vollem Umfang Anwendung. Entscheidend ist dabei der Arbeitslohn, den sie tatsächlich verdienen und nicht das, was die Ehepartner regelmäßig verdienen oder verdienen könnten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]