BAG - Urteil vom 16.06.1955
2 AZR 97/54
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; RegelungsG (G131) § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt
BAGE 2, 36
NJW 1955, 1295
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 22.02.1954 - Vorinstanzaktenzeichen N 249/53

Anwendungsbereich des Regelungsgesetzes zu Art. 131 GG

BAG, Urteil vom 16.06.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 97/54

DRsp Nr. 2007/23105

Anwendungsbereich des Regelungsgesetzes zu Art. 131 GG

»1. Das Regelungsgesetz zu Art. 131 GG gilt nur für Bedienstete des öffentlichen Dienstes; auf Rechtsverhältnisse des privaten Dienstes ist es auch nicht entsprechend anwendbar. 2. Die Enteignung des im sowjetzonalen Gebiet liegenden Vermögens des Arbeitgebers kann zu einer verhältnismäßigen Kürzung der Ruhegehaltsbezüge aller seiner Pensionäre führen, berechtigt aber den Arbeitgeber nicht, einer nach dem Stichtag des Regelungsgesetze aus der sowjetisch besetzten Zone in das Bundesgebiet zugezogenen Witwe seines früheren Arbeitnehmers das zugesagte Witwengeld gänzlich zu versagen.«

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; RegelungsG (G131) § 4 ;

Tatbestand:

Der Ehemann der Klägerin hatte von 1910 an in den Diensten des beklagten Herzogs v.C. gestanden, zwar als Hofdiener auf Schloss C. bei C. und von 1935 ab als Schlossverwalter auf Schloss F. bei G.