BAG - Urteil vom 28.02.2018
4 AZR 816/16
Normen:
TVÜ-Bund § 25 Abs. 1; TVÜ-Bund § 26 Abs. 1; BAT-O § 22 Abs. 2; BAT-O Anlage 1a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I VergGr. Vb Fallgr. 1; TV EntgO Bund;
Fundstellen:
AP BAT-O § 22, 23 Nr. 47
BAGE 162, 81
BB 2018, 1267
EzA-SD 2018, 13
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 213/16
ArbG Leipzig, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4247/15

Anwendungsgrundsätze für die Überleitung von Beschäftigten im Öffentlichen Dienst in die Entgeltordnung des TV EntgO BundEinzeltätigkeiten eines Arbeitsvorgangs und Arbeitsergebnis als Grundlage der EingruppierungZusammenfassung von Einzeltätigkeiten und Ermittlung des Arbeitsvorgangs

BAG, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 816/16

DRsp Nr. 2018/6167

Anwendungsgrundsätze für die Überleitung von Beschäftigten im Öffentlichen Dienst in die Entgeltordnung des TV EntgO Bund Einzeltätigkeiten eines Arbeitsvorgangs und Arbeitsergebnis als Grundlage der Eingruppierung Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten und Ermittlung des Arbeitsvorgangs

Eine Eingruppierung nach der neuen Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) erfolgt nur auf Antrag und auch nur für den Fall, dass sich daraus für den Beschäftigten eine höhere Entgeltgruppe ergibt. Die Korrektur einer schon nach der Vergütungsordnung des BAT-O fehlerhaften Eingruppierung erfolgt dagegen unter Zugrundelegung der bisherigen Tätigkeitsmerkmale. Orientierungssätze: 1. Die Überleitung in die Entgeltordnung des TV EntgO Bund erfolgt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe, ist der betroffene Beschäftigte nach § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund auf seinen Antrag hin in Anwendung der Tätigkeitsmerkmale des neuen Entgeltsystems zu vergüten. Die Korrektur einer schon nach der Vergütungsordnung des BAT-O fehlerhaften Eingruppierung ist hingegen unter Zugrundelegung der bisherigen Tätigkeitsmerkmale vorzunehmen.