BAG - Urteil vom 30.04.1975
5 AZR 171/74
Normen:
BGB § 257 § 426 § 670 ; KO § 61 Nr. 1 § 67 § 146 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 127
AP Nr. 1 zu § 67 KO
ARST 1976, 37
DB 1975, 2090
EzA § 67 KO Nr. 1
KTS 1976, 140
SAE 1976, 211
WM 1975, 1190
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 28.11.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 498/73

Arbeitgeberkonkurs: Rechtslage bei über eine arbeitgebereigene Kreditkarte durch den Arbeitnehmer abgewickelten Geschäftsspesen

BAG, Urteil vom 30.04.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 171/74

DRsp Nr. 2007/24724

Arbeitgeberkonkurs: Rechtslage bei über eine arbeitgebereigene Kreditkarte durch den Arbeitnehmer abgewickelten Geschäftsspesen

»1. Wickelt ein Arbeitnehmer Geschäftsspesen über eine Kreditkarte ab, die seine Arbeitgeberin ihm zur Verfügung gestellt hat, und haften nach den Kreditkartenbedingungen der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin als Gesamtschuldner gegenüber dem Kreditkartenherausgeber, so ist eine solche Mithaftungsklausel nicht sittenwidrig. 2. Der Kreditkartenherausgeber muß das dem Arbeitnehmer als Karteninhaber durch die Mithaftungsklausel auferlegte Risiko so klein wie möglich halten, indem er mit der Arbeitgeberfirma pünktlich abrechnet und die Karte zurückruft, mindestens aber den Karteninhaber warnt, wenn die Firma ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommt. 3. Hat der Arbeitnehmer aufgrund der Kreditkarte auf einer im Auftrag seiner Arbeitgeberin durchgeführten Geschäftsreise Spesen gemacht, so kann er von dieser Befreiung von seiner durch die Mithaftungsklausel begründeten Verbindlichkeit gegenüber dem Kreditkartenherausgeber verlangen. 4. Im Konkurs der Arbeitgeberfirma kann der Karteninhaber seinen Befreiungsanspruch als aufschiebend bedingten Zahlungsanspruch nach § 67 KO feststellen lassen, wenn der Kartenherausgeber sich am Konkurs nicht beteiligt.