LAG Nürnberg - Urteil vom 27.10.2020
7 Sa 157/20
Normen:
Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) v. 22.06.2018 Ziff. II.1.; Konzernsozialplan (K-SP) v. 26.06.2018 Ziff. III.1.a. Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 700
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 737/19

Arbeitgeberseitige Veranlassung einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers bei BetriebsänderungenDarlegungs- und Beweislast für die Veranlassung der Eigenkündigung durch den Arbeitgeber

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 157/20

DRsp Nr. 2021/78

Arbeitgeberseitige Veranlassung einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers bei Betriebsänderungen Darlegungs- und Beweislast für die Veranlassung der Eigenkündigung durch den Arbeitgeber

1. Scheiden anlässlich einer Betriebsänderung Arbeitnehmer durch Eigenkündigung aus dem Unternehmen aus, so sind sie wie die von betriebsbedingten Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer abfindungsberechtigt, wenn die Eigenkündigung durch den Arbeitgeber veranlasst wurde. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber bei dem Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung die berechtigte Annahme hervorgerufen hat, mit der Eigenkündigung komme er einer sonst notwendig bevorstehenden betriebsbedingten Kündigung zuvor. 2. Die Darlegungs- und Beweislast einer Veranlassung der Eigenkündigung im vorgenannten Sinn liegt beim Arbeitnehmer.

I. Die Berufung gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 03.12.2019 - 17 Ca 737/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) v. 22.06.2018 Ziff. II.1.; Konzernsozialplan (K-SP) v. 26.06.2018 Ziff. III.1.a. Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Abfindung aus einem Sozialplan.