BAG - Urteil vom 12.12.1989
8 AZR 382/88
Normen:
AKB § 15 Abs. 2 ; BGB §§ 254, 280, 286, 823 Abs. 1, 611 ;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, ArbG Gießen, vom 24.02.1988vom 18.03.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 503/87 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 356/86

Arbeitnehmer: Haftung bei grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr trotz gefahrgeneigter Tätigkeit

BAG, Urteil vom 12.12.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 382/88

DRsp Nr. 2001/5109

Arbeitnehmer: Haftung bei grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr trotz gefahrgeneigter Tätigkeit

Wer als (angestellter) Taxi-Fahrer auf einer Kreuzung zweier Landstraßen unter Nichtbeachtung der Vorfahrt (Zeichen 206 "Stopp") mit einem anderen Pkw zusammenstößt, handelt grob fahrlässig und ist trotz gefahrgeneigter Tätigkeit seinem Arbeitgeber zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet.

Normenkette:

AKB § 15 Abs. 2 ; BGB §§ 254, 280, 286, 823 Abs. 1, 611 ;

Tatbestand

Der Kläger betrieb bis zum Jahre 1985 ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Der Beklagte war vom 25. Juli bis 4. August 1985 bei dem Kläger als Aushilfsfahrer beschäftigt. Schon vorher war er seit Jahren als Taxifahrer tätig gewesen.

In der Nacht vom 3. auf den 4. August 1985 war der Beklagte mit einem Taxi des Klägers unterwegs. Gegen 2.45 Uhr stieß er auf der Kreuzung zweier Landstraßen unter Nichtbeachtung der Vorfahrt (Zeichen 206 "Stop") mit einem anderen PKW zusammen. An dem Fahrzeug des Klägers entstand Totalschaden.

Der Kläger hat von dem Beklagten Schadenersatz verlangt. Er hat vorgetragen, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, da er in die Kreuzung eingefahren sei, ohne an dem Stop-Schild anzuhalten. Aus seiner Tätigkeit als Taxifahrer sei ihm die Kreuzung bekannt gewesen.

Der Kläger hat beantragt,