BAG - Urteil vom 12.12.1989
8 AZR 203/86
Normen:
BGB §§ 254, 611 ;
Vorinstanzen:
LAG Bremen - 1 (5) Sa 131/85 - 24.01.86 - ArbG Bremen - 5 Ca 5099/84 - 5 Ca 5121/84 - 06.03.85,

Arbeitnehmer: Haftung für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit

BAG, Urteil vom 12.12.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 203/86

DRsp Nr. 2001/5110

Arbeitnehmer: Haftung für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit

1. Hat der Arbeitnehmer, ein Lkw-Fahrer, nach Anweisung des Arbeitgebers jeden zweiten Tag den Ölstand des ihm überlassenen Lkw zu kontrollieren und gegebenenfalls Öl nachzufüllen, handelt es sich dabei nicht um eine gefahrgeneigte Tätigkeit. 2. Schäden, die ein Arbeitnehmer nicht grobfahrlässig verursacht hat, sind bei normaler Schuld in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu teilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind. Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber solche Schäden alleine zu tragen.

Normenkette:

BGB §§ 254, 611 ;

Tatbestand