BAG - Urteil vom 08.06.1967
5 AZR 461/66
Normen:
ArbGG § 5 ; BGB § 611 Abs. 1 § 620 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 19, 324
AP Nr. 6 zu § 611 BGB Abhängigkeit
AuR 1967, 380
BB 1967, 959
DB 1967, 1374
JuS 1968, 48
JZ 1967, 607
MDR 1967, 868
NJW 1967, 1982
SAE 1968, 72
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 02.11.1966 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 46/66

Arbeitnehmerbegriff

BAG, Urteil vom 08.06.1967 - Aktenzeichen 5 AZR 461/66

DRsp Nr. 2005/1880

Arbeitnehmerbegriff

»1. Zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber den Vertragsbeziehungen eines freien Mitarbeiters. 2. Ist ein freier Mitarbeiter wirtschaftlich völlig von einem Auftraggeber abhängig, der ihm jahrelang ständig Einzelaufträge erteilt hat, so entsteht über die Vertragsbeziehungen im Einzelfall hinaus ein arbeitnehmerähnliches Dauerrechtsverhältnis, das mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist (Auslauffrist) von zwei Wochen beendet werden kann. Während dieses Zeitraums hat der freie Mitarbeiter noch Anspruch auf Fortzahlung des durchschnittlichen bisherigen Verdienstes.«

Normenkette:

ArbGG § 5 ; BGB § 611 Abs. 1 § 620 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LAG Saarland, vom 02.11.1966 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 46/66
Fundstellen
BAGE 19, 324
AP Nr. 6 zu § 611 BGB Abhängigkeit
AuR 1967, 380
BB 1967, 959
DB 1967, 1374
JuS 1968, 48