LAG Köln - Beschluss vom 11.01.2019
9 Ta 219/18
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3987/18

Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer GmbH

LAG Köln, Beschluss vom 11.01.2019 - Aktenzeichen 9 Ta 219/18

DRsp Nr. 2019/2416

Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer GmbH

Der Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig aufgrund eines auf Geschäftsbesorgung durch Ausübung des Geschäftsführeramtes gerichteten freien Dienstvertrages tätig. Das gilt auch nach Niederlegung des Geschäftsführeramts gegenüber dem Handelsregister.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.09.2018 - 14 Ca 3987/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.

Die Beklagte betreibt Medizinische Versorgungszentren, in denen angestellte Zahnärzte und Fachzahnärzte für Kieferorthopädie tätig sind. Der Kläger, einer der Gründungsgesellschafter der Beklagten und ausweislich des Handelsregisters (AG K HRB ) ist seit dem 08.01.2014 auch deren Geschäftsführer. Nach Verkauf seiner Gesellschaftsanteile an die St. F Krankenhaus GmbH, E , deren Geschäftsführer Herr Dr. H war, schloss der Kläger unter dem 26.10.2016 mit der Beklagten einen "Geschäftsführerdienstvertrag" sowie am 10.01.2017 einen Nachtragsvertrag. Seine monatliche Vergütung betrug zuletzt 18.101,67 EUR brutto.