BAG - Urteil vom 03.05.1989
5 AZR 158/88
Normen:
BGB § 611 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 1990, 779
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 5 Sa 965/87 - 1987-11-26,
ArbG Wesel - 4 Ca 570/87 - 1987-05-14,

Arbeitnehmereigenschaft eines Pressefotografen

BAG, Urteil vom 03.05.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 158/88

DRsp Nr. 2001/14812

Arbeitnehmereigenschaft eines Pressefotografen

1. Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Insoweit enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ein typisches Abgrenzungsmerkmal. Nach dieser Bestimmung ist selbständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbständig und persönlich abhängig ist dagegen der Mitarbeiter, dem dies nicht möglich ist. 2. Die als Fotograf erbrachten Leistungen können an sich sowohl Gegenstand eines Arbeitsvertrages als auch eines freien Dienstvertrages oder Werkvertrages sein. Die Grenzen zwischen diesen Vertragstypen sind fließend. Ihre gegenseitige Abgrenzung kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgen. 3. Die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass ein Mitarbeiter hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt. Eine fachliche Weisungsgebundenheit tritt häufig hinzu; sie ist andererseits für Dienste höherer Art nicht immer typisch.