BAG - Urteil vom 14.06.1989
5 AZR 346/88
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 286, 561 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 16.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1300/87
ArbG Köln, vom 15.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4306/87

Arbeitnehmereigenschaft: Fernsehansager, der bei einem anderen Sender vollbeschäftigt ist

BAG, Urteil vom 14.06.1989 - Aktenzeichen 5 AZR 346/88

DRsp Nr. 2001/14759

Arbeitnehmereigenschaft: Fernsehansager, der bei einem anderen Sender vollbeschäftigt ist

1. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters (Dienstvertrag) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in welcher der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils steht. 2. Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen hat. 3. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation wird insbesondere dadurch deutlich, dass ein Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 4. Häufig tritt auch eine fachliche Weisungsgebundenheit hinzu.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 286, 561 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.