BAG - Urteil vom 03.10.1975
5 AZR 445/74
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 611 BGB Abhängigkeit
BB 1976, 228
DB 1976, 392
EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 3
SAE 1977, 118
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 422/72

Arbeitnehmerstatus eines bei einer Fernsehanstalt als freier Mitarbeiter tätigen Bühnenbildners

BAG, Urteil vom 03.10.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 445/74

DRsp Nr. 1998/3573

Arbeitnehmerstatus eines bei einer Fernsehanstalt als "freier Mitarbeiter" tätigen Bühnenbildners

»1. Wenn ein für eine Fernsehanstalt ständig tätiger, als "freier Mitarbeiter" eingestellter Bühnenbildner die betriebsübliche Arbeitszeit einhält und seine Arbeit an einem betrieblichen Arbeitsplatz verrichtet, spricht dies dafür, daß der Bühnenbildner in den Betrieb der Anstalt eingeordnet ist und in einem Arbeitsverhältnis zu ihr steht.2. Wenn die Anstalt einen solchen Bühnenbildner in den wesentlichen Punkten ebenso behandelt wie andere von ihr festangestellte Bühnenbildner, kann auch dies ein Grund sein, dem ersteren den Status eines Arbeitnehmers zuzuerkennen (Bestätigung von AP Nr. 10 zu § 611 BGB Abhängigkeit).3. Ein Antrag auf Feststellung, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, ohne daß der Feststellungsantrag auf den näheren Inhalt dieses Arbeitsverhältnisses erstreckt wird, ist zulässig, wenn zu erwarten ist, daß nach der begehrten Feststellung über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien kein Streit entsteht.«

Normenkette:

BGB § 611 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand: